AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


§1 Geltung der Bedingungen

(1) Die avenit AG erbringt ihre Lieferungen, Dienste und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der aktuellen Fassung dieser Geschäftsbedingungen, sofern keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind; die AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt;

(2) Die AGB der avenit AG gelten auch ohne erneute Bekanntgabe für alle zukünftigen Lieferungen, Dienste und Leistungen und heben etwaige entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers auf;

(3) Die avenit AG ist berechtigt, diese AGB einschließlich aller Anlagen wie Leistungsbeschreibungen sowie die Vergütung für Dienste und Leistungen nach Ablauf von drei Monaten Vertragslaufzeit nach billigem Ermessen zu ändern, zu ergänzen oder anzupassen; Die Änderungen werden dem Auftraggebern mindestens einen Monat im voraus mitgeteilt; Falls der Auftraggeber mit der Änderung nicht einverstanden ist, ist er berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Änderung schriftlich zu kündigen; Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen in der genannten Frist nicht, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam;


§2 Leistungsbeschreibungen, Gefahrenübergang

(1) Die Leistungen der avenit AG beziehen sich ausschließlich auf die im abgegebenen Angebot, wenn abgegeben vorzugsweise die in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen;

(2) Keiner der angegebenen Preise beinhaltet Telefonkosten, die bei der Nutzung der avenit AG Dienste anfallen;

(3) Erbringt die avenit AG kostenlose Dienste und Leistungen, ist sie berechtigt diese jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen ohne das sich Minderungs-, Erstattungs-, oder Schadensersatzansprüche für den Auftraggeber ergeben;

(4) Vom Auftraggeber beantragte Domainnamen gehen in seinen Besitz über; Dies gilt auch bei der Kündigung der Nutzungsverträge; Im Falle des Wechsels der Domain per Konnektivitäts-Koordination (KK) zu einem anderen Provider erhebt avenit AG eine Bearbeitungspauschale von 15,00 EUR;

(5) Mit dem Zeitpunkt in dem die Leistung bzw. Lieferung die avenit AG verlassen hat, geht die Gefahr den Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über; In den übrigen Fällen geschieht dies dann, sobald dem Auftraggeber eine Bereitstellungsanzeige zugegangen ist;

(6) Für Unterlagen des Auftraggebers, die bei der avenit AG untergebracht oder gelagert sind, übernimmt die avenit AG keine Haftung soweit diese durch Fahrlässigkeit beschädigt werden oder untergehen; Die avenit AG ist berechtigt, derartige Unterlagen zwei Jahre nach Erstellung zu vernichten;


§2.1 Ergänzungen zu §2 Leistungsbeschreibungen: Leistungsänderungen

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von avenit zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber avenit äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann avenit von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

(2) avenit prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt avenit, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt avenit dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt avenit die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird avenit dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim
ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der
Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. avenit wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(7) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von avenit berechnet.

(8) avenit ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von avenit für den Kunden zumutbar ist.


§2.2 Mängel und Mängelbehebungen

Soweit im Einzelauftrag nichts Anderslautendes vereinbart, gelten für diesen folgende Mängelklassen:

1. Betriebssunterbrechend (aka blocker). Die in Betrieb befindliche Software verursacht betriebsrelevante Datenfehler oderverweigert den Betrieb.

2. Betriebssverhindernd (aka critical). Die noch nicht in Betrieb befindliche Software würde Datenfehler erzeugen oder den Betrieb verweigern.

3. Wesentliche Einschränkung des zugesagten Funktionsumfangs (aka major). Kernfunktionen der Anwendung/Software können nicht verwendet werden und es existiert kein Verfahren zur Umgehung des Fehlers.

4. Einschränkung des Funktionsumfangs mit Umgehungsmöglichkeit (aka normal).

5. Abweichung von der Spezifikation ohne Einschränkung des zugesagten Funktionsumfangs (aka minor). Funktionen sind anders umgesetzt als in den Spezifikationen beschrieben. Die Anwendung kann in den Kernfunktionen verwendet werden.

6. Schönheitsfehler (aka trivial)

(1) Soweit nichts Anderslautendes im Einzelauftrag vereinbart, sind die Mängel schriftlich per E-Mail avenit mitzuteilen. avenit hält es sich projektbezogen offen, dem Kunden zur Dokumentation der Fehler ein Supportticketssystem online zur Verfügung zu stellen. Wird dieses von avenit gestellt, so dürfen ausschließlich über dieses Fehler bzw. Mängel an avenit gemeldet werden.

(2) Der Kunde hat nach Bereinigung aller Fehler bzw. Mängel der Klassen 1-3 (gem. oben stehender Fehlerklassen) die Abnahme der Leistung zu erteilen. Mängel bzw. Fehler, die auf Grundlage von Spezifikationslücken entstanden, gehen zu Lasten des Kunden - Deren Behebung ist kostenpflichtig.


§3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet

a) die Internetdienstleitungen nicht rechtswidrig zu nutzen; Dazu gehört insbesondere
(I) bei vertraglich vereinbarter Nutzung eines E-Mail-Accounts, nur solche Inhalte zu speichern oder per E-Mail zu übermitteln, die nicht gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen;
(II) bei vertraglich vereinbartem Hosting von Internetseiten, keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz zu speichern und in das Internet zu stellen, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt;

b) sämtliche ihm zugeteilten Zugangsdaten geheim zu halten; Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen;

c) bei Erteilung eines Auftrags zur Erstellung und Gestaltung von Websites
(I) der avenit AG die zu liefernden Inhalte (Bildmaterial und Texte) und Angaben spätestens nach Beendigung der Konzeptphase (Freigabe des Konzeptes für die Website) zur Verfügung zu stellen; Nach Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen ab der Freigabe des Konzeptes kommt der Auftraggeber ohne weiteres Zutun (schriftliche Mahnung) in Verzug; Liefert der Auftraggeber in einer Nachfrist von 7 Tagen die Inhalte nicht, ist die avenit AG berechtigt, das Vertragsverhältnis zu lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; Die Inhalte sind ausschließlich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in digitaler Form und in PC nutzbaren Dateiformaten der avenit AG bereitzustellen; Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass avenit die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
(II) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor. Darüber hinaus versichert der Auftraggeber, dass er zur Nutzung der zu liefernden Inhalte berechtigt ist und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen allgemeine Gesetze verstößt; Auf Anfragen von avenit zur Klärung offener Punkte hat der Kunde unverzüglich zu reagieren, unabhängig von deren Bedeutung für den Projekt- bzw. Auftragsabwicklungsverlauf. Verzögerung auf Kundenseite gehen auch im Fall von Fahrlässigkeit nicht zu Lasten von avenit, insbesondere wenn dadurch vereinbarte Leistungserbringungsfristen nicht eingehalten werden können.
(III)sobald die avenit AG ein Konzept der Website erstellt hat, das die vertraglichen Anforderungen erfüllt, diesen Entwurf durch schriftliche Erklärung freizugeben; Das gleiche gilt für das Website Design; Wird binnen 5 Arbeitstagen nach Vorlage des Konzeptes bzw. des Designs zur Entscheidung vom Auftraggeber nicht schriftlich widersprochen, so gilt dies als Freigabe;

d) nach der den vertraglichen Anforderungen entsprechenden Fertigstellung durch die avenit AG, die geschuldete Leistungen auch nach Aufforderung durch die avenit AG in Teilen endgültig abzunehmen; Wird binnen zwei Wochen nach Vorlegung der Leistung zur endgültigen Abnahme bzw. nach Zugang der Bereitstellungsanzeige vom Auftraggeber nicht schriftlich widersprochen, so gilt dies als Abnahme der geschuldeten Leistung;

e) innerhalb eines Monats Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung anzuzeigen;

f) bei Erteilung eines Auftrags zur Reservierung einer oder mehrerer Domains
(I) die als Domains zu registrierenden Zeichenfolgen auf Ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter und den allgemeinen Gesetzen zu prüfen; Der Auftraggeber versichert zudem, dass er zur Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass die Domain keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen allgemeine Gesetze verstößt; Sollten Dritte gegen dem Auftraggeber Ansprüche auf Änderung, Löschung oder Übertragung einer oder mehrerer der vertragsgegenständlichen Domains – gleich aus welchen Rechtsgrund – geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die avenit AG hiervon unverzüglich zu unterrichten und die eventuell entsehenden Kosten, die bei der avenit AG zur Behebung des widerrechtlichen Zustandes entstehen (Umkonnektierung der Domain, etc) vollständig zu übernehmen;
(II) die Geschäftsbedingungen der DENIC e.G. bzw. der Network Solutions, Inc. Und anderer zur Domainvergabe berechtigter Rechtspersonen anzuerkennen;

(2) Im Falle des Verstoßes gegen 1a) ist die avenit AG berechtigt, die missbräuchlich genutzten Dienste durch geeignete Maßnahmen zu sperren; Die dabei anfallenden Kosten trägt zum vollen Teil der Auftraggeber; Schadensersatzforderungen für direkte oder indirekte Schäden bleiben davon unberührt;

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die avenit AG von Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die er auf dem vertragsgegenständlichen E-Mail-Account gespeichert bzw. über diesen E-Mail-Account an Dritte übermittelt hat; Der Auftraggeber hat ebenso die avenit AG von Ansprüchen gleich welcher Art freizustellen, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die er der avenit AG zur Bereitstellung auf seinen Websites geliefert hat, ebenso die er auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeichert und im Internet bereitgestellt, veröffentlicht und genutzt hat; Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich ebenso bei Aufträgen an die avenit AG zur Versendung von Werbeschriften (Newsletter, Mailings, etc.), insbesondere wenn die Adressatenliste vom Kunden stammt. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, die avenit AG von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen;


§4 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Nutzungsverträge (Hosting- und Wartungsverträge) sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, unbefristet;

(2) Die Mindestlaufzeit der Nutzungsverträge beträgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 12 Monate; Danach können diese mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden;

(3) Domainnamen werden grundsätzlich mit einer Laufzeit von 12 Monate vergeben, .com/.net und .org-Domains 24 Monate, auch wenn die Laufzeit des Rahmenvertrages kürzer ist; Im Falle einer Kündigung des Rahmenvertrages werden entsprechende Entgelte für die Restlaufzeit der Domain sofort fällig

(4) Eine Kündigung oder Änderung bedarf der Schriftform;


§5 Tarifierungsgrundsätze und Zahlungspflicht

(1) Eine Rückerstattung für nicht genutzte Datentransfervolumina, Freistunden oder Laufzeiten ist ausgeschlossen;

(2) Monatliche Entgelte sind im voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig; Alle anderen Leistungen der avenit AG, sowohl Eigen- als auch Fremdleistungen, sind nach Lieferung bzw. Bereitstellungsanzeige und Rechnungsstellung fällig; Die vereinbarten Entgelte sind fristgerecht zu zahlen; Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgegebene Lastschrift berechnet die avenit AG einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von 10,00 EUR;

(3) Nimmt der Auftraggeber am Lastschriftverfahren nicht teil, muss der Rechnungsbeitrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein; Für den Fall des Zahlungsverzugs ist die avenit AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz zu erheben; Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten;

(4) Rechnungsbeträge bis 50,-- EUR netto werden grundsätzlich per Lastschriftverfahren eingezogen;

(5) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist avenit AG berechtigt, die Diensterbringung sofort einzustellen; Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen;

(6) Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt die avenit AG nach Setzen einer Frist von 14 Tagen zu Rücktritt oder wahlweise zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert;

(7) Die avenit AG ist berechtigt während der Auftragsbearbeitung erbrachten Teilleistungen vorab in Rechnung zu stellen;

(8) Alle angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer, falls die Preise nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen sind;


§6 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Eine direkte oder mittelbare Nutzung der avenit AG Dienste und Leistungen aus den Nutzungsverträgen durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet;

(2) Dem Auftraggeber ist es nur gestattet die von der avenit AG erbrachten Leistungen für den vereinbarten Zweck zu verwenden; Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verfügungsrechte an diesen Leistungen werden dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck eingeräumt; Für andere Verwertungen ist jeweils eine gesonderte schriftlich zu erfolgende Vereinbarung zu treffen;

(3) Ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an den Leistungen, insbesondere den Programmierleistungen, der avenit AG besteht für den Auftraggeber nicht; Soll dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzung- und Verfügungsrecht an der zu erbringenden Leistungen eingeräumt werden, bedarf dies einer besonderen schriftlich zu erfolgenden Vereinbarung, die die Festlegung der dafür zu entrichtenden Vergütung beinhalten muss; Die Übergabe von Software-Quellcode erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist;

(4) Werden vom Auftraggeber Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattung, Firmen- oder Warensignets übernommen, die von der avenit AG erstellt wurden, so ist in diesem Fall auch eine besondere Vergütung zu vereinbaren; Dieser Vereinbarung obliegt es, die notwendigen formalrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Rechtseinräumung zu erfüllen;

(5) Das Nutzungsrecht an einer der avenit AG entwickelten oder gelieferten Software (Computerprogramm) umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung des Auftraggebers für den internen Gebrauch gemäß des vereinbarten Zwecks; Der Auftraggeber darf die entwickelte oder gelieferte Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen, soweit die Software nicht anderen schriftlich vereinbarten Bestimmungen unterliegt; Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Auftraggebers dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder zu hundert Prozent Tochterunternehmen sind;

(6) Wird von §6 Abs. 5 abweichend schriftlich vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Software (Computerprogramm) auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original Copyright Vermerk sowie alle sonstiges Schutzvermerke tragen;

(7) Nutzungs- und Eigentumsrechte an Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung – im Falle der Abrechung auf Provisionsbasis bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Zahlung – bei der avenit AG; Bilder, Photos, Dias, Negative, Druckfilme sowie Datenträger verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der avenit AG;

(8) Der Kunde gestattet der avenit AG die zentrale Speicherung und Auswertung aller über seine Website gewonnenen und veröffentlichten Daten gemäß den bestehenden Datenschutzrichtlinien;

(9) Die avenit AG ist berechtigt, an allen von ihr erstellten Leistungen, insbesondere bei Screendesigns und Quellcodes, ihren Firmentext oder Code anzubringen; Bei Platzierung und Größe sind die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; avenit darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. avenit darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.


§7 Nutzungsverträge

(1) Die avenit AG verpflichtet sich, die angebotenen Dienstleistungen aus den Nutzungsverträgen 24 Stunden am Tag und jeden Tag des Jahres zur Verfügung zu stellen; Störungen, die Erbringung der Dienstleistungen beeinträchtigen, sind von der avenit AG im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich zu beseitigen; Aufgrund nicht näher vorhersehbarer und steuerbarer gleichzeitiger Zugriffe auf den Server durch Auftraggebern und Vertragspartner der avenit AG, des Zugriffs anderer Internetnutzer und aufgrund höherer Gewalt sowie wegen technischer Änderungen der Anlagen der avenit AG oder sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungs- und Reparaturarbeiten, etc.), die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der Anlage der avenit AG erforderlich sind, kann es zeitweilig zu Verzögerungen, Störungen und / oder Unterbrechungen der Zugriffsmöglichkeit kommen;

(2) Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als 1 Woche, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte anteilig zu mindern; Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Auftraggeber nicht mehr auf die Infrastruktur der avenit AG zugreifen und dadurch die in dem Angebot oder vorzugsweise der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann oder die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der im Angebot, vorzugsweise der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen;


§8 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Auftraggeber stimmt der Erfassung statistischer Daten zur Verbesserung der avenit AG Dienste und Leistungen zu; Diese Daten gelten als vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden;


§9 Haftungsbeschränkung

(1) Die avenit AG haftet nur für Beeinträchtigungen oder Schäden, die durch eine durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Störung der avenit AG Dienste und Leistungen entstehen; Dies gilt insbesondere bei Schäden die verursacht wurden durch die Inanspruchnahme der Dienste der avenit AG, durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, die Verwendung übermittelter Programme und Daten, durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich übermittelter oder gespeicherter Daten seitens der avenit AG, oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Übermittlung oder Speicherung von Daten durch die avenit AG nicht erfolgt ist;

(2) Im Übrigen ist die Haftung bei Nutzungsverträgen auf die Höhe der monatlichen Entgelte beschränkt;

(3) Einzig der Auftraggeber haftet für den rechtlichen Bestand aller von ihm gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattung, Waren- und Firmensignets, Texte sowie die wettbewerbsrechtliche Zulassung der Maßnahme;

(4) Die avenit AG haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt;

(5) Die avenit AG übernimmt keine Haftung für die Funktionstüchtigkeit von Diensten und Leistungen, sowie der Telefon- und Datenleitungen Dritter, sowie für Serverausfälle und sonstige Störungen, die außerhalb des Einflussgebietes der avenit AG liegen;

(6) Bei Ausfällen von Diensten oder Leistungen wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs der avenit AG liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten;

(7) Soweit Leistungen und Arbeiten an Dritte vergeben werden, hat die avenit AG nur für deren sorgfältige Auswahl einzustehen;

(8) Bei Webpräsenzen übernimmt die avenit AG keine Gewähr für die richtige Wiedergabe;


§10 Gesonderte Zusatzvereinbarungen bei Hosting-, Serverhoming- & Domainleistungen

(1) Die avenit AG gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Internet-Infrastruktur von 97,5% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich vom Provider liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.).

(2) Soweit die avenit AG kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Die avenit AG ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert die avenit AG den Kunden.

(3) Soweit nicht ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart, gewährt die avenit AG dem Kunden keine kostenlose technische Unterstützung (Support). Geleistet wird der Support werktags via eMail und Telefon innerhalb der normalen Bürozeiten. Die avenit AG leistet keinen direkten Support für Kunden des Kunden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

(4) Sofern der Kunde über den Provider eine Domain registrieren lässt, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle zu Stande, die avenit AG wird nur als Vertreter des Kunden tätig. Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle
(a) Die vorstehend genannte Regelung gilt auch für die Registrierungsgebühren anderer Vergabestellen, sofern die avenit AG nicht bei Vertragsabschluss auf eine andere Regelung hinweist.

(5) Die avenit AG hat auf die Domainvergabe keinerlei Einfluss. Er übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt (delegiert) werden können und frei von Rechten Dritter oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für die unterhalb der Domain des Providers vergebenen Subdomains.

(6) Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er den Provider hiervon unverzüglich unterrichten. Die avenit AG ist in einem solchen Fall berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls der Kunde nicht sofort Sicherheit für etwaige Prozess- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe (mindestens 10.000 EUR; in Worten: zehntausend Euro) stellt.

(7) Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain beruhen, stellt der Kunde den Provider hiermit frei.

(8) Der Kunde hat in seinen POP3-eMail-Postfächern eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen abzurufen. Die avenit AG behält sich vor, für den Kunden eingegangene persönliche Nachrichten zu löschen, soweit sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang auf dem Mailserver von ihm abgerufen wurden. Die avenit AG behält sich weiter das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurück zu senden, wenn die in den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind.

(9) Der Kunde verpflichtet sich, vom Provider zum Zwecke des Zugang zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und den Provider unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.

(10) Der Kunde verpflichtet sich, soweit nichts anderes anderweitig vereinbart, bei selbständiger Gestaltung seiner Internet-Präsenz auf Techniken zu verzichten, die eine übermäßige Inanspruchnahme der Einrichtungen des Providers verursachen, insbesondere CGI und PHP-Skripte. Die avenit AG kann Internet-Präsenzen mit diesen Techniken vom Zugriff durch Dritte ausschließen, bis der Kunde die Techniken beseitigt/deaktiviert hat. Dies gilt nicht für Server, die dem Kunden zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen (dedicated bzw. co-located Server).

(11) Sofern das auf das Angebot des Kunden entfallende Datentransfervolumen (Traffic) die für den jeweiligen Monat mit dem Kunden vereinbarte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, stellt die avenit AG dem Kunden den für das überschießende Volumen entfallenden Betrag gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung.

(12) Der Kunde verpflichtet sich ferner, die vom Provider gestellten Ressourcen nicht für folgende Handlungen einzusetzen:
(a) unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking);
(b) Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder E-Mails (Spam/Mail-Bombing),
(c) Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
(d) Versenden von E-Mail an Dritte zu Werbezwecken, sofern er nicht davon ausgehen darf, dass der Empfänger ein Interesse hieran hat (z.B. nach Anforderung oder vorhergehender Geschäftsbeziehung);
(e) das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren. Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist die avenit AG zur sofortigen Einstellung aller Leistungen berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(13) Sofern keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande kommt, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung vom Provider mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.


§11 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen
Bestimmungen nicht; Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der alten im verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich nahe kommt;

(2) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der avenit AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;

(3) Im Falle der Insolvenz des Kunden ist die avenit AG berechtigt, sämtliche Verträge mit dem Kunden außerordentlich fristlos zu kündigen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter/-innen  von der avenit AG abzuwerben oder ohne Zustimmung von avenit anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von avenit der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

(5) Änderungen des Vertrages sowie zu diesen Bestimmungen anderslautende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(6) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Offenburg/Baden, soweit dies gesetzlich zulässig ist;